Ex-Verkehrsminister Scheuer angeklagt: Was bedeutet eine Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss?

Die Anklage gegen den ehemaligen Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer wegen mutmaßlicher Falschaussage im Maut-Untersuchungsausschuss wirft ein Schlaglicht auf die rechtliche Bedeutung von Aussagen vor parlamentarischen Gremien. Während für viele politische Statements die „Wahrheitspflicht“ eher ein moralisches als ein rechtliches Konzept ist, sind die Regeln in einem Untersuchungsausschuss ungleich strenger. Doch wann genau liegt eine strafbare Falschaussage vor, und welche Konsequenzen drohen?

Die rechtliche Einordnung: Zeuge im Untersuchungsausschuss

Untersuchungsausschüsse des Bundestages dienen der parlamentarischen Kontrolle und Aufklärung. Zeugen, die vor einem solchen Ausschuss vernommen werden, sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Diese Verpflichtung entspricht jener, die auch vor einem ordentlichen Gericht gilt. Zwar werden Zeugen in der Regel nicht vereidigt, dies ändert jedoch nichts an der Strafbarkeit einer vorsätzlichen Falschaussage. Es gilt der Straftatbestand der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB, der auch für Aussagen vor anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stellen, wie eben Untersuchungsausschüssen, Anwendung findet.

Falsch, unvollständig oder nicht erinnert? Die feinen Unterschiede

Eine Falschaussage liegt vor, wenn der Zeuge vorsätzlich und bewusst eine unwahre Tatsache behauptet. Nicht unter diesen Tatbestand fallen hingegen Aussagen, die lediglich ungenau oder unvollständig sind, oder wenn der Zeuge sich einfach nicht mehr erinnern kann. Die Abgrenzung ist oft schwierig und hängt stark von der Beweislage ab. Der Staatsanwaltschaft obliegt es, nachzuweisen, dass der Beschuldigte die Unwahrheit bewusst gesagt hat. Eine einfache Behauptung, man habe sich geirrt oder falsch erinnert, kann im Prozess eine entscheidende Rolle spielen, insbesondere wenn die Beweislage dünn ist und keine weiteren Fakten die Falschaussage eindeutig belegen.

Strafmaß und juristische Konsequenzen

Die falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. Bei einer eidlichen Falschaussage (Meineid, § 154 StGB) ist das Strafmaß mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe sogar noch höher. Für eine Verurteilung wegen Falschaussage muss die Staatsanwaltschaft den vorsätzlichen Charakter der Aussage beweisen. Zudem gibt es unter bestimmten Umständen die Möglichkeit einer Strafmilderung oder des Absehens von Strafe, beispielsweise wenn die Aussage rechtzeitig berichtigt wird.

Aussagenotstand als Ausnahme?

Eine besondere rechtliche Nuance bietet der sogenannte „Aussagenotstand“. Dieser Ausnahmetatbestand nach § 157 StGB besagt, dass eine Strafe gemildert oder ganz erlassen werden kann, wenn die Falschaussage aus der Not heraus getätigt wurde, um sich oder einen nahen Angehörigen vor einer Strafverfolgung zu schützen. Dieser Aspekt könnte bei der Verteidigung eine Rolle spielen, da eine wahrheitsgemäße Aussage möglicherweise eine eigene Straftat offengelegt hätte.

Was genau ist eine Falschaussage im rechtlichen Sinne?

Eine Falschaussage ist eine unwahre Aussage über Tatsachen, die vorsätzlich vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle getätigt wird. Es muss sich dabei um bewusst falsche Angaben handeln, nicht um bloße Irrtümer oder Gedächtnislücken.

Wer kann sich der Falschaussage schuldig machen?

Der Straftatbestand der Falschaussage kann nur von Zeugen oder Sachverständigen erfüllt werden. Beschuldigte oder Angeklagte können sich nicht wegen Falschaussage strafbar machen, da sie das Recht haben, die Aussage zu verweigern und sich selbst nicht belasten müssen.

Gilt die Wahrheitspflicht auch in einem Untersuchungsausschuss?

Ja, Zeugen, die vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss aussagen, sind zur Wahrheit verpflichtet. Obwohl sie in der Regel nicht vereidigt werden, kann eine vorsätzliche Falschaussage strafrechtliche Konsequenzen nach § 153 StGB (Falsche uneidliche Aussage) haben.

Welches Strafmaß droht bei einer Falschaussage?

Die uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Richter hat allerdings Ermessensspielraum, auch eine Geldstrafe zu verhängen oder von einer Strafe abzusehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie etwa eine rechtzeitige Korrektur der Aussage.

Kann man sich nachträglich von einer Falschaussage freisprechen, indem man seine Aussage korrigiert?

Ja, eine rechtzeitige Berichtigung der falschen Aussage kann zu einer Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen. Die Berichtigung muss erfolgen, bevor der Sachverhalt in der Verhandlung vollständig aufgeklärt ist.

Was soll ich tun, wenn ich wegen Falschaussage angeklagt werde?

Wenn Sie mit dem Vorwurf einer Falschaussage konfrontiert werden, sollten Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren. Ein erfahrener Rechtsanwalt wird die Beweislage prüfen, Ihre Verteidigungsstrategie erarbeiten und Sie kompetent durch das gesamte Verfahren begleiten, um die besten Ergebnisse für Sie zu erzielen.

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