Stellen Sie sich vor: Ein Vermieter kündigt wirksam den Mietvertrag, aber der Mieter muss die Wohnung trotzdem nicht räumen. Klingt paradox? Ist es aber nicht, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts (als Berufungsinstanz) zeigt.
Stellen Sie sich vor: Ein Vermieter kündigt wirksam den Mietvertrag, aber der Mieter muss die Wohnung trotzdem nicht räumen. Klingt paradox? Ist es aber nicht, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts (als Berufungsinstanz) zeigt.
Der Fall dreht sich um eine spezielle Konstellation der Untermiete und die Schutzvorschrift des § 565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Ein Vermieter (hier vertreten durch einen Zwangsverwalter, da das Objekt unter Zwangsverwaltung stand) hatte eine Wohnung an eine Firma vermietet. Die Besonderheit: Laut Vertrag mietete die Firma die Wohnung nicht für eigene Zwecke, sondern ausdrücklich, um sie einer ihrer Arbeitnehmerinnen (Frau V. X.) als Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Dies geschah, um im Wettbewerb um knappe Pflegekräfte attraktiver zu sein – ein klares wirtschaftliches Eigeninteresse der Firma.
Der Zwangsverwalter wollte das Mietverhältnis beenden und klagte vor dem Amtsgericht Velbert auf Räumung. Dieses wies die Klage ab. Der Zwangsverwalter ging in Berufung.
Das Landgericht prüfte zunächst, ob das Mietverhältnis zwischen dem Zwangsverwalter und der Firma überhaupt wirksam beendet wurde.
Obwohl das Hauptmietverhältnis beendet war, verurteilte das Landgericht die Firma nicht zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Der Grund liegt im Schutz des Endmieters durch § 565 BGB.
Dieses Urteil verdeutlicht die starke Schutzwirkung des § 565 BGB für Endmieter in Zwischenmietverhältnissen. Wenn eine Firma Wohnungen anmietet, um sie ihren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, tritt der Hauptvermieter bei Kündigung des Hauptvertrages direkt in das Mietverhältnis mit dem Mitarbeiter ein. Der Hauptvermieter kann dann nicht einfach den Zwischenmieter (die Firma) auf Räumung verklagen, sondern muss das Mietverhältnis mit dem Endmieter (Mitarbeiter) unter Beachtung der wohnraummietrechtlichen Schutzvorschriften separat kündigen, wenn er die Wohnung zurückhaben möchte. Eine wichtige Regelung, die sowohl Vermieter als auch gewerbliche Zwischenmieter kennen sollten!