Für Vermieter, die ein Mietverhältnis kündigen, stellt der sogenannte Härtefalleinwand des Mieters nach § 574 BGB (Sozialklausel) oft eine erhebliche Hürde dar. Insbesondere wenn Mieter schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend machen, sind die Anforderungen an die gerichtliche Prüfung hoch. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 270/22) bringt nun wichtige Klarstellungen, wie solche Einwände zu substantiieren sind und welche Art von Nachweisen Gerichte berücksichtigen müssen.