Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Beschluss (2 BvQ 32/25) die Zwangsvollstreckung einer Räumung einstweilen ausgesetzt. Im Fokus stand dabei die besondere Situation einer schwangeren Frau, die kurz vor einem geplanten Kaiserschnitt stand. Das Gericht bekräftigte, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen umfassend zu berücksichtigen ist und Gerichte eine sorgfältige Abwägung vornehmen müssen, insbesondere wenn Gesundheitsgefahren drohen oder eine menschenwürdige Unterbringung nicht gewährleistet ist.